(Beschlossen
in der Gründungsversammlung am 15.8.2001, Änderungen in der
Mitgliederversammlung am 28.9.2001 und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 10.12.2001)
§
1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Heimat-
und Kulturverein Ober-Flörsheim" und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen
"Heimat- und
Kulturverein Ober-Flörsheim e. V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in
Ober-Flörsheim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2: Zweck und Gebiet des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Heimatpflege und -kunde. Er will Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen,
pflegen und weiterentwickeln, Kenntnis der Heimat und Verantwortung für sie in
der Bevölkerung vermitteln, erhalten und fördern. Hierzu gehören die
Erforschung der Ortsgeschichte und ihre Veröffentlichung in einer Chronik, die
Erhaltung und Pflege des Ortsbildes und seiner Umgebung sowie die Förderung des
kulturellen Lebens und des Tourismus.
2. Diese Ziele sollen erreicht werden
- durch die eigene Arbeit des Vereins und
- durch Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde sowie Behörden, Vereinen und
Verbänden.
3. Der Verein ist als Mitglied angeschlossen
- dem Altertumsverein für Alzey und Umgebung e. V.
- der Arbeitsgemeinschaft Rheinhessischer Heimatforscher
4. Die Tätigkeit des Vereins dient
unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Er strebt
keinen materiellen Gewinn an. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
5. Es wird keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen in Ausübung ihres
Vereinsamtes entstanden sind. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Im Verein können sich spezielle
Arbeitsgruppen bilden.
§
3: Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern
und korporativen Mitgliedern. Korporative Mitglieder können
Gebietskörperschaften, Vereine und Verbände sein. Die Mitgliedschaft wird durch
eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand
entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen.
Dem Antragsteller wird eine Einspruchfrist von einem Monat gewährt. Die
endgültige Entscheidung über den Aufnahmeantrag obliegt der
Mitgliederversammlung.
2. Mit der Aufnahme ist der erste Beitrag
fällig. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode,
durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Schluß des
Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand bis zum Ende des Kalenderjahres
schriftlich anzuzeigen. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des
Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch
den Beschluß des Vorstandes. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das
Mitglied alle Ansprüche an den Verein. Geleistete Beiträge werden nicht
erstattet.
4. Frauen und Männer, die sich um den Verein
oder seine Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt
werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die gleichen
Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
§
4: Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein
Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den
Vorstand zu wenden.
2. Durch die Mitgliedschaft wird kein
Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
3. Mit der Aufnahme in den Verein haben die
Mitglieder das Recht zur aktiven Mitwirkung in speziellen Arbeitsgruppen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele
und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und spätestens bis zum Ende
des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
§
5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung.
§
6: Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des
Vereins. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er
beschließt über Anträge und Aufnahme in den Verein und über
Beitragsermäßigungen im Einzelfall.
2. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- fünf Beisitzern
3. Der Vorsitzende sowie der Schriftführer
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, der
stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie die Beisitzer auf die
Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum Vorstand sind nur
volljährige Vereinsmitglieder.
4. Der Vorstand im Sinne des BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich den Verein und zeichnen für diesen. Beide
besitzen Einzelvertretungsbefugnis für den Fall, daß einer von beiden
verhindert ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während
der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zu einer Neuwahl
in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
6. Der Vorstand tritt mindestens viermal pro
Kalenderjahr zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht
zulässig. Die Sprecher der Arbeitsgruppen werden gegebenenfalls zu den
Vorstandssitzungen eingeladen.
§
7: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll
mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eingereicht werden.
2. Eine sofortige Beschlußfassung über
Anträge aus der Versammlung kann nach Zustimmung von 2/3 der erschienenen
Mitglieder erfolgen.
3. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder
dann statt, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich
beantragen.
4. Jedes Vereinsmitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Soweit nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
6. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Verlesen des Protokolls des Vorjahres
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der beiden Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Vortrag der Tätigkeitsberichte
- Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Neuwahlen
- Wahl der Kassenprüfer und der zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder
- Bildung von Arbeitsgruppen und Wahl der Sprechers der Arbeitsgruppen
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Beschlußfassung über Anträge an den Verein
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
7. Die Kassenführung ist vor der
Mitgliederversammlung durch die gewählten zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die
Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
8. Über die in der Mitgliederversammlung
gefaßten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift
zu fertigen.
§
8: Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung beschließt die
Bildung von Arbeitsgruppen, die für die Vereinsziele von Bedeutung sind. Die
Sprecher der jeweiligen Arbeitsgruppen werden auf die Dauer von zwei Jahren von
der Mitgliederversammlung gewählt. Über die notwendigen Ausgaben der Arbeitsgruppen
entscheidet der Vorstand.
§
9: Versammlungsleitung
Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, übernimmt das
an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
10: Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die
beabsichtigte Änderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung zur
Tagesordnung gestellt ist.
§
11: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die
Ortsgemeinde Ober-Flörsheim. Diese hat es im Sinne dieser Satzung zur Förderung
der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden.
§
12 : Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der
Gründungsversammlung am 15. August 2001 beschlossen und tritt mit dem Tage der
Beschlußfassung in Kraft.